Reuß ältere Linie (Reuß-Greiz)
 
Staats- und Regierungsform, Herrscherhaus
Das Fürstentum Reuß-Greiz ist eine Monarchie. Die regierenden Fürsten stammen aus der älteren Linie des Hauses Reuß. Seit dem 12. Jahrhundert nennen sich alle männlichen Mitglieder des Hauses Reuß Heinrich. Mit dem Geschlechtsvertrag von 1668 ist festgelegt, dass die ältere Linie bis Hundert zählt und dann wieder von vorne beginnt, während die jüngere Linie jedes Jahrhundert neu zu beginnen hat. In direkter Folge regieren Heinrich XIII. (reg. 1800-1817) und Heinrich XIX. (reg. 1817-1836). Es folgen dessen Bruder Heinrich XX. (reg. 1836-1859) und sein Sohn Heinrich XXII. (reg. 1859/67-1902). Bis zu seiner Volljährigkeit 1867 übernimmt seine Mutter Karoline (1819-1872), eine geborene Prinzessin von Hessen-Homburg, die Vormundschaft und Landesregierung. Von 1902 bis 1908 üben Heinrich XIV. (1842-1913) und von 1908 bis 1918 Heinrich XXVII. (1858-1928) aus dem Fürstentum Reuß jüngere Linie die Regentschaft für den regierungsunfähigen Heinrich XXIV. (1878-1927) aus.
Die Landstände des Fürstentums Reuß-Greiz setzen sich aus drei ritterschaftlichen und vier städtischen Deputierten zusammen. Sie haben beratende Funktion hinsichtlich der Gesetzgebung und der Steuerbewilligung.
Als letzter thüringischer Staat wird das Fürstentum Reuß ältere Linie 1867 konstitutionelle Monarchie. Die Verfassung vom 28. März 1867 belässt die oberste Regierungsgewalt beim Fürsten. Der Landtag besteht aus zwölf Abgeordneten: Drei Vertreter werden vom Landesherrn ernannt, zwei von den Rittergutsbesitzern und größten Bauern bestimmt und die drei Abgeordneten der Städte und vier Abgeordneten der Landgemeinden nach indirektem Verfahren gewählt.
Mit dem Ziel, der erstarkenden Sozialdemokratie in Reuß-Greiz entgegenzuwirken, verabschiedet der Landtag im Mai 1913 ein neues Wahlgesetz, nach dem die Zahl der Sitze im Landtag von 12 auf 15 erhöht wird, diese drei zusätzlichen Sitze aber den beiden Bürgermeistern von Greiz und Zeulenroda und einem von den Landbürgermeistern zu wählenden Abgeordneten vorbehalten sind. Diese Wahlrechtsänderung kommt allerdings nicht mehr zum Tragen, da vor 1918 keine Neuwahl des Landtags stattfindet.

Das Greizer Wappen


Greiz: Stadtansicht, um 1900


Heinrich XIX. Erbprinz zu Reuß-Greiz, vor 1817